Am 04. März 2002 haben 20 Bürger aus Weinböhla den
„Verein Verkehrswege Erholungsort Weinböhla e. V.“ gegründet.
Unser Ziel ist es, in
breiter Öffentlichkeit aufmerksam zu machen, dass eine Verkehrspolitik nicht
gegen die Interessen der Einwohner gerichtet sein darf. Wir
freuen uns sehr über die Auszeichnung unserer Gemeinde als „Anerkannter
Erholungsort“ und wir werden um den Erhalt dieser Auszeichnung kämpfen. Wir
wollen nicht vordergründig Kritik üben, wir werden uns aktiv bei der
Erarbeitung eines für unseren Ort verträglichen Verkehrskonzeptes
beteiligen.
Dies vor allem spiegelt sich
in unserer Satzung wider, die wir hier auszugsweise zeigen:
§
1 Name und Sitz des Vereins
Der
Verein führt den Namen „Verein Verkehrswege Erholungsort Weinböhla
e.V.“
Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Weinböhla.
§
2 Zweck des Vereins
(1)
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er steht auf dem Boden
der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland. Der Satzungszweck dient der Förderung der Landschafts- und
Gesundheitspflege sowie des Umweltschutzes.
(2)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von
öffentlichen Veranstaltungen, Organisation anderer Formen der Öffentlichkeitsarbeit
und Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung. Ziel sind, zur optimalen
Gestaltung und dem Schutz der Verkehrswege zum Wohle der Gesundheit der
Menschen beizutragen, Ruhezonen (Lärmschutz) in der Natur sowie in den
Wohngebieten zu erhalten und ortverträgliche Verkehrsführungen ohne Zerstörung
von Siedlungsgebieten zu fördern. Der Verein stellt sich weiterhin die
Aufgabe, die Interessen der Bürger für die Entwicklung der Region zu wecken
und nutzbar zu machen. In dieser Hinsicht versteht sich der Verein auch als
Beratungs- und Diskussionsforum sowie als Öffentlichkeitsplattform für die
Initiierung und Verstärkung entsprechender Tätigkeiten in Weinböhla und
Umgebung zur Förderung der Landschafts- und Gesundheitspflege sowie
umweltschutzrelevanter
Tätigkeiten.
(3)
Der Verein strebt ferner die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen durch
Informations- und
Gedankenaustausch, gegebenenfalls auch durch die Entfaltung gemeinsamer
Aktionen und Veranstaltungen, an.
§
3 Gemeinnützigkeit
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der
jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige
Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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