Im Zusammenhang mit dem geplanten
Ausbau der Köhlerstraße und dem sich dagegen formierenden
Widerstand werden leider in letzter Zeit durch verschiedene
Seiten Halbwahrheiten und Falschinformationen zur möglichen
Erhebung von Straßenbaubeiträge verbreitet.
Behauptung: "Wenn die Köhlerstraße nicht als
Staatsstraße ausgebaut wird, muss die Gemeinde zu deren
Instandsetzung Straßenbaubeiträge erheben."
Eine Argumentation zum Thema
1. Straßenbaubeiträge können nach allgemeiner
Rechtsauffassung nur für Neubau, Erweiterung oder grundlegenden Ausbau
(Verbesserung mindestens incl. Unterbau) von Straßen und deren Nebenflächen
(Gehwege, Parkflächen usw.) jedoch nicht für die laufende
Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze
erhoben werden. Insofern erübrigt sich mit dem Wegfall des Ausbaus
der Köhlerstraße automatisch auch eine mögliche Beitragspflicht,
es sei denn, die Gemeinde Weinböhla nimmt von sich aus einen grundlegenden
Ausbau dieser Straße vor.
2. Die Köhlerstraße ist eine Kreisstraße.
Damit muss die anfallenden Kosten der Landkreis Meißen tragen.
Kosten für die Gemeinde entstünden nur, wenn die Straße
zur Ortsstraße zurückgestuft würde. Das liegt jedoch weder
im Interesse der Gemeinde noch des VVEW. Möglich wäre eine Rückstufung
außerdem nur, wenn die S80n in relativer Nähe zur Köhlerstraße
(z.B. Variante 3) verliefe.
3. Der Bürgermeister Herr Franke wies in der
39. öffentlichen Gemeinderatssitzung am 10.06.1998 darauf hin, "dass
die im Rahmen von Kanalbaumaßnahmen beschädigten Straßen
und Fußwege Gehwege mit geringsten Mitteln wiederhergestellt wurden.
Fußwege erhielten z.T. sandgeschlämmte Decken, die dennoch für
ausreichend erachtet werden, da auch keine Straßenausbaubeiträge
erhoben werden." (Quelle: Weinböhla Information vom 02.06.1998 Seite
2) Im Falle der Köhlerstraße wäre daher zu prüfen,
in wieweit diese damalige Aussage bindend ist (Vertrauensgrundsatz). Zumindest
wären die beim Kanalbau gesparten Kosten bei einer möglichen
Erhebung zu berücksichtigen.
4. Es wird der Eindruck erweckt, Straßenbaubeiträge
würden nur wegen der Köhlerstraße notwendig. Das ist
falsch! Alle sächsischen Gemeinden werden über kurz oder
lang gezwungen sein, Straßenbaubeiträge zu erheben. Der Erlass
des Sächsischen Staatsministerium des Inneren vom 20.01.2000 (im Anhang
des Schreibens) weist ausdrücklich darauf hin:
"dass eine Gemeinde nicht nach freiem Ermessen darüber entscheiden
kann,
ob sie Straßenbaubeiträge erhebt oder nicht. Geboten i. S. d.
§ 73 Abs. 2 Nr. 1 SächsGem0 ist die Entgelterhebung immer dann,
wenn die sonstigen Einnahmen der Gemeinde nicht ausreichen, die Erfüllung
ihrer Aufgaben zu finanzieren. Diese Situation ist gegeben, wenn die Gemeinde
Steuern erhebt und Kredite in Anspruch nimmt."
5. Wie hoch könnten die Kosten den werden?
Im ungünstigsten Fall (siehe 2.) könnte lt. dem o.g.
Erlass für Straßen mit "überwiegend überörtlichem
Durchgangsverkehr" - als solche ist die Köhlerstraße einzustufen
- die Höhe der Umlage als Obergrenze 25% betragen. In Straßenbausatzungen
anderer Gemeinden bewegt sich der Satz zwischen 10 und 25 Prozent. Wesentlich
stärker betroffen wären dem gegenüber Anlieger von Wohngebietsstraßen,
wo der Beitrag bis zu 75% betragen könnte!
(Falls das o.a. Dokument nicht mehr online ist
finden Sie hier eine Kopie)
Fazit
Insgesamt erscheint die Kostengefährdung durch Straßenbaubeiträge
für die Anwohner der Köhlerstraße relativ gering. Außerdem
sieht der Gesetzgeber für Härtefälle Ausnahmeregelungen
- über Stundung, in Ausnahmefällen bis hin zu Erlass der Beiträge
- vor.
Jeder sollte sich die Frage stellen, ob atembare Luft, ruhiger Schlaf,
Sicherheit seiner Kinder und Enkel und nicht zuletzt auch die Erhaltung
des Wertes seines Grundstückes dieses Kostenrisiko nicht wert sind.
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