Verein Verkehrswege
  Erholungsort    Weinböhla e.V.

 
  
  Archivierte Webseite:   Argumentation vom 14. April 2002
 

Ein Gespenst geht um in Weinböhla -
das Gespenst der Straßenbaubeiträge

Im Zusammenhang mit dem geplanten Ausbau der Köhlerstraße und dem sich dagegen formierenden Widerstand werden leider in letzter Zeit durch verschiedene Seiten Halbwahrheiten und Falschinformationen zur möglichen Erhebung von Straßenbaubeiträge verbreitet.

Behauptung: "Wenn die Köhlerstraße nicht als Staatsstraße ausgebaut wird, muss die Gemeinde zu deren Instandsetzung Straßenbaubeiträge erheben."

Eine Argumentation zum Thema

1.    Straßenbaubeiträge können nach allgemeiner Rechtsauffassung nur für Neubau, Erweiterung oder grundlegenden Ausbau (Verbesserung mindestens incl. Unterbau) von Straßen und deren Nebenflächen (Gehwege, Parkflächen usw.) jedoch nicht für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze erhoben werden. Insofern erübrigt sich mit dem Wegfall des Ausbaus der Köhlerstraße automatisch auch eine mögliche Beitragspflicht, es sei denn, die Gemeinde Weinböhla nimmt von sich aus einen grundlegenden Ausbau dieser Straße vor.

2.    Die Köhlerstraße ist eine Kreisstraße. Damit muss die anfallenden Kosten der Landkreis Meißen tragen. Kosten für die Gemeinde entstünden nur, wenn die Straße zur Ortsstraße zurückgestuft würde. Das liegt jedoch weder im Interesse der Gemeinde noch des VVEW. Möglich wäre eine Rückstufung außerdem nur, wenn die S80n in relativer Nähe zur Köhlerstraße (z.B. Variante 3) verliefe.

3.    Der Bürgermeister Herr Franke wies in der 39. öffentlichen Gemeinderatssitzung am 10.06.1998 darauf hin, "dass die im Rahmen von Kanalbaumaßnahmen beschädigten Straßen und Fußwege Gehwege mit geringsten Mitteln wiederhergestellt wurden.  Fußwege erhielten z.T. sandgeschlämmte Decken, die dennoch für ausreichend erachtet werden, da auch keine Straßenausbaubeiträge erhoben werden." (Quelle: Weinböhla Information vom 02.06.1998 Seite 2)  Im Falle der Köhlerstraße wäre daher zu prüfen, in wieweit diese damalige Aussage bindend ist (Vertrauensgrundsatz). Zumindest wären die beim Kanalbau gesparten Kosten bei einer möglichen Erhebung zu berücksichtigen.

4.    Es wird der Eindruck erweckt, Straßenbaubeiträge würden nur wegen der Köhlerstraße notwendig. Das ist falsch! Alle sächsischen Gemeinden werden über kurz oder lang gezwungen sein, Straßenbaubeiträge zu erheben. Der Erlass des Sächsischen Staatsministerium des Inneren vom 20.01.2000 (im Anhang des Schreibens) weist ausdrücklich darauf hin:
"dass eine Gemeinde nicht nach freiem Ermessen darüber entscheiden kann, ob sie Straßenbaubeiträge erhebt oder nicht. Geboten i. S. d. § 73 Abs. 2 Nr. 1 SächsGem0 ist die Entgelterhebung immer dann, wenn die sonstigen Einnahmen der Gemeinde nicht ausreichen, die Erfüllung ihrer Aufgaben zu finanzieren. Diese Situation ist gegeben, wenn die Gemeinde Steuern erhebt und Kredite in Anspruch nimmt."

5.    Wie hoch könnten die Kosten den werden?
Im ungünstigsten Fall (siehe 2.) könnte lt. dem o.g. Erlass für Straßen mit "überwiegend überörtlichem Durchgangsverkehr" - als solche ist die Köhlerstraße einzustufen - die Höhe der Umlage als Obergrenze 25% betragen. In Straßenbausatzungen anderer Gemeinden bewegt sich der Satz zwischen 10 und 25 Prozent. Wesentlich stärker betroffen wären dem gegenüber Anlieger von Wohngebietsstraßen, wo der Beitrag bis zu 75% betragen könnte!


(Falls das o.a. Dokument nicht mehr online ist finden Sie hier eine Kopie)

Fazit

Insgesamt erscheint die Kostengefährdung durch Straßenbaubeiträge für die Anwohner der Köhlerstraße relativ gering. Außerdem sieht der Gesetzgeber für Härtefälle Ausnahmeregelungen - über Stundung, in Ausnahmefällen bis hin zu Erlass der Beiträge - vor.

Jeder sollte sich die Frage stellen, ob atembare Luft, ruhiger Schlaf, Sicherheit seiner Kinder und Enkel und nicht zuletzt auch die Erhaltung des Wertes seines Grundstückes dieses Kostenrisiko nicht wert sind.

 

 

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Kontakt: K. Großmann, P. Arndt,  H. Harzdorf,  B. Kramer,  I. Vogt